Nach dem Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg ((VermG) vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 509) in der derzeit gültigen Fassung, ist die Fertigstellung eines Gebäudes vom Grundstückseigentümer der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen (§ 5 Abs. 2 und § 18 Abs.2 Nr. 2 VermG), damit die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster erfolgt.

Entsprechende Hinweise sind regelmäßig auch in der Baugenehmigung enthalten.