Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen sind von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchzuführen.
Abweichend davon dürfen die unteren Vermessungsbehörden neue Flurstücksgrenzen nur im Rahmen von Baulandumlegungen, Vermessungen von Straßen, Wegen und Gewässern etc.  und an landeseigenen Grundstücken bilden.