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Vermessungsbüro Uhingen 73066
Vermessungsbüro Uhingen 73066
Hier sind Sie richtig, wenn Sie nach einem zuverlässigen kompetenten Vermessungsbüro mit Kompetenz in Liegenschaftsvermessung,
Bau- und Ingenieurvermessung suchen!
In unserem Vermessungsbüro Uhingen 73066 legen wir Wert auf Kundenzufriedenheit und professionelle Ausführungsqualität.
Wir beraten Sie sehr gerne und nehmen uns für Sie Zeit. Unser Anspruch ist es unsere Kunden fachlich projektbezogen zu beraten und unsere technische Arbeit zuverlässig durchzuführen.
Über unser Anfrageformular können Sie schnell und einfach mit uns in Kontakt treten. Gerne zu unseren Öffnungszeiten auch per Telefon.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Vermessungsbüro Uhingen 73066
Hauptstraße 58
70771 Leinfelden-Echterdingen
Telefon: (0711) 90240-0
eMail: mail@vermessung-ef.de
Das sagen unsere Kunden:
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Sie haben Fragen?
Gerne beantworten wir Ihre Fragen per Email oder Telefon.
Wir haben hier einige Fragen zusammengefasst die in der Vergangenheit aufkamen.
Möglicherweise finden Sie Ihre Frage hier wieder.
Vermessungen sollten schriftlich beantragt werden. Kontaktieren Sie uns ganz einfach über unser Kontaktformular. Wir beraten sie selbstverständlich gerne im Vorhinein über die anfallenden Kosten, über die notwendigen Unterlagen und den Ablauf des Projektes.
Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen sind von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchzuführen.
Abweichend davon dürfen die unteren Vermessungsbehörden neue Flurstücksgrenzen nur im Rahmen von Baulandumlegungen, Vermessungen von Straßen, Wegen und Gewässern etc. und an landeseigenen Grundstücken bilden.
Es gibt zwei große Bereiche in der Vermessung, die Liegenschaftsvermessung und die Ingenieurvermessung. Bei Liegenschaftsvermessungen werden Grundstücksgrenzen überprüft oder neue Grundstücksgrenzen gebildet. Die Ingenieurvermessung wird benötigt bei der Planung und Ausführung von Gebäuden und anderen Bauwerken.
Nach dem Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg ((VermG) vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 509) in der derzeit gültigen Fassung, ist die Fertigstellung eines Gebäudes vom Grundstückseigentümer der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen (§ 5 Abs. 2 und § 18 Abs.2 Nr. 2 VermG), damit die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster erfolgt.
Entsprechende Hinweise sind regelmäßig auch in der Baugenehmigung enthalten.
Liegenschaftskataster und Grundbuch bilden zusammen den einzigen vollständigen Nachweis über die Grundstücke, deren Lage und Größe und über die Lage der Gebäude auf den Grundstücken. Liegenschaftskataster und Grundbuch liefern einen entscheidenden Beitrag zur Rechtssicherheit am Grundeigentum.
Das Liegenschaftskataster wird von vielen Stellen genutzt. Dabei sind besonders Planer und Versorgungsunternehmen auf ein aktuelles Liegenschaftskataster angewiesen, da z.B. städtebauliche Planungen sowie Planungen von Strom-, Gas- und Wasserleitungen eine korrekte Darstellung von Gebäuden voraussetzen. Das Liegenschaftskataster liefert für alle diese Zwecke verlässliche Auskunft.
Die Grenzpunkte einer neu gebildeten Grenze sind nach der Änderung des Vermessungsgesetzes 2010 nur noch auf Antrag eines Angrenzers mit amtlichen Grenzzeichen abzumarken.
Um ein Bauvorhaben zu planen, wird vorab ein genauer Plan des Grundstücks benötigt, der die Grundstücksgrenzen, die Geländehöhen sowie den Bestand wie Gebäude, Bäume, etc. enthält.
Nachdem auf dieser Grundlage die Baupläne erstellt wurden, muss ein Bauantrag gestellt werden.
Das Vermessungsbüro erstellt dazu den Lageplan zum Bauantrag.
Für die Ausführung des Bauvorhabens muss die Baugrube vor Ort vom Vermesser abgesteckt werden. Nachdem diese ausgehoben wurde, werden die Achsen der Gebäudewände auf einem Schnurgerüst für die Rohbaufirma angegeben.
Ein Lageplan zum Bauantrag gemäß § 4 LBOVVO besteht aus einem zeichnerischen und einem schriftlichen Teil.
Der zeichnerische Teil (Maßstab 1:500) enthält den aktuellen Stand des Liegenschaftskatasters, den gültigen Bebauungsplan, sowie das geplante Bauvorhaben.
Der Textteil enthält Angaben zum Baugrundstück und Berechnungen z.B. zur Grundfläche, Geschossfläche und der Anzahl der Vollgeschosse des geplanten Gebäudes.
Für die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen ist meist ein Bauantrag erforderlich.
Kleinere Bauvorhaben, wie z.B. Garagen oder Carports, können in manchen Bundesländern verfahrensfrei sein, sie müssen jedoch trotzdem den rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Fragen Sie dazu am besten bei Ihrem Baurechtsamt nach.
Sachverständige nach §5 LBOVVO sind z.B. Vermessungsbehörden, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Personen, die das Studium der Fachrichtung Vermessungswesen an einer Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben und über eine zweijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Vermessungswesens verfügen.
Die Kosten für die Durchführung von hoheitlichen Liegenschaftsvermessungen sind durch die Gebührenverordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (GebVO-MLR) gesetzlich geregelt.
Alle anderen Vermessungen werden pauschal oder nach Aufwand abgerechnet. Gerne machen wir Ihnen dazu ein Angebot.